fordert die Kommission auf, im EU-Haushalt dauerhaft angemessene Finanzmittel bereitzustellen, um den Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus am Zentrum für Medienpluralismus und -freiheit zu unterstützen und einen jährlichen Mechanismus zur Beurteilung der Risiken für den Pluralismus der Medien in den EU-Mitgliedstaaten einzurichten; betont, dass derselbe Mechanismus verwendet werden sollte, um den Medienpluralismus in den Kandidatenländern zu messen, und dass die Ergebnisse des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus tatsächlich Einfluss auf den Fortschritt des Verhandlungsverfahrens haben sollten; fordert die Kommission auf, Freiheit und Pluralismus der Medien in allen Mitgliedstaaten zu beobachten, Informationen und Statistiken darüber zu erfassen und Fälle von Verstößen gegen die Grundrechte von Journalisten unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips genau zu analysieren; betont, dass bewährte Verfahren unter den für audiovisuelle Medien zuständigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten verstärkt geteilt werden müssen; fordert die Kommission auf, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Inmitten von Plastik und Popkultur hat nicht nur eine politische Transformation stattgefunden, sondern auch eine mediale. after 5 hours by 2. erkennt an, dass die Rolle und die Investitionen von Presseverlagen in investigativen, professionellen und unabhängigen Journalismus wesentlich sind, um gegen die Verbreitung von „Fake News“vorzugehen, und erachtet es als wichtig, die Tragfähigkeit pluralistischer redaktioneller Presseinhalte sicherzustellen; legt sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten nahe, gemeinsam mit internationalen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft angemessene Finanzmittel in Medienkompetenz und digitale Kompetenz und die Erarbeitung von Kommunikationsstrategien zu investieren, um Bürger und Online-Nutzer in die Lage zu versetzen, zweifelhafte Informationsquellen zu erkennen und sich ihrer bewusst zu sein und vorsätzlich falsche Inhalte und Propaganda zu erkennen und zu entlarven; legt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck auch nahe, Medien- und Informationskompetenz in die nationalen Lehrpläne aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die bewährten Verfahren der nationalen Ebene zu prüfen, um die Qualität des Journalismus und die Zuverlässigkeit der veröffentlichten Informationen sicherzustellen; bekräftigt, dass jede Person das Recht hat, über das Schicksal ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden, insbesondere das ausschließliche Recht, die Verwendung und Offenlegung personenbezogener Daten zu kontrollieren, und das Recht auf Vergessenwerden, das als die Möglichkeit definiert ist, Inhalte, die die eigene Würde verletzen könnten, umgehend von Websites sozialer Medien und Suchwebsites entfernen zu lassen; erkennt an, dass das Internet und allgemeiner die Entwicklung des digitalen Umfelds den Anwendungsbereich mehrerer Menschenrechte ausgeweitet haben, wie beispielsweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. mehr, Sind wirklich alle Cookies essbar und wie entlarvt man Fake News? März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger (4). Keine Beitragserhöhung: Was bedeutet das für die Sender? unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Public Broadcasting wird seit 1969 auf nationaler Ebene durch die Corporation for Public Broadcasting(CPB) koordiniert und teilweise finanziert. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (10). unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline – und die Leitlinien der Kommission für die Förderung der Medienfreiheit und -integrität in den Beitrittsländern durch die EU 2014-2020. unter Hinweis auf das jährliche Kolloquium der Kommission über Grundrechte von 2016 zu dem Thema „Medienpluralismus und Demokratie“und die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten einschlägigen Beiträge. Mai 2013 mit dem Titel „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“ (2). Oktober 2011 zu der Zukunft der Mehrwertsteuer. unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. 17,50 Euro als Zwangssteuer des deutschen Staates für den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk abschreiben. Februar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU (7) und seine Entschließung vom 24. Mai 2018 zu der Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union (2017/2209(INI)), OJ C 41, 6.2.2020, p. 64–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV), Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union. betont die entscheidende Rolle von Hinweisgebern bei der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Förderung einer Kultur der öffentlichen Rechenschaftspflicht und Integrität sowohl in öffentlichen als auch in privaten Institutionen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen angemessenen, fortschrittlichen und umfassenden Rahmen für gemeinsame europäische Rechtsvorschriften zum Schutz von Hinweisgebern zu erlassen und umzusetzen, indem sie die Empfehlungen des Europarats und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Websites, die willkürliche Verhängung des Notstands, die technische Kontrolle über digitale Technologien – d. h. Blockieren, Filtern, Stören und Schließen digitaler Räume – oder die De-facto-Privatisierung von Kontrollmaßnahmen, indem Mittler unter Druck gesetzt werden, im Internet veröffentlichte Inhalte zu beschränken oder zu löschen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, zu verhindern, dass solche Maßnahmen von privaten Betreibern ergriffen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für vollständige Transparenz vonseiten privater Unternehmen und der Regierungen bei der Nutzung von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und automatisierter Entscheidungsfindung zu sorgen, die nicht auf eine Art und Weise, die dazu führt, oder mit dem Ziel umgesetzt und entwickelt werden sollten, dass Internetinhalte willkürlich gesperrt, gefiltert oder gelöscht werden, und zu garantieren, dass jegliche Unionspolitik und -strategie für den digitalen Bereich anhand eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes entwickelt wird, der angemessene Rechtsmittel und Sicherungen vorsieht, und unter vollständiger Achtung der einschlägigen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK; bekräftigt, dass Cyber-Mobbing, die Verbreitung intimer Inhalte aus Rache und Kinderpornografie in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben und extrem schwerwiegende Auswirkungen haben können, insbesondere für junge Menschen und Kinder, und betont, dass die Interessen und Rechte von Minderjährigen im Zusammenhang mit den Massenmedien vollständig geachtet werden müssen; legt allen Mitgliedstaaten nahe, zukunftsorientierte Rechtsvorschriften zur Bekämpfung dieser Phänomene zu schaffen, einschließlich Bestimmungen, damit Inhalte, die eindeutig die Menschenwürde verletzen, in sozialen Medien entdeckt, gemeldet und gelöscht werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen um die Entwicklung wirksamer Gegendiskurse zu verstärken und klare Leitlinien vorzulegen, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Nutzer, Dienstleistungsanbieter und die Internetbranche als Ganzes sicherzustellen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Möglichkeit von Rechtsbehelfen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht besteht, um auf den Missbrauch der sozialen Medien zu terroristischen Zwecken zu reagieren; betont jedoch, dass etwaige Maßnahmen, mit denen im Internet veröffentlichte Inhalte beschränkt oder entfernt werden, nur unter festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Umständen und strenger gerichtlicher Aufsicht im Einklang mit internationalen Standards, der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergriffen werden sollten; nimmt den von der Kommission befürworteten Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet zur Kenntnis; weist darauf hin, dass privaten Unternehmen ein großer Ermessensspielraum gelassen wird, wenn es darum geht, festzulegen, was „illegal“ist, und fordert eine Einschränkung dieses Ermessensspielraums, damit es nicht zu Zensur und willkürlichen Einschränkungen der freien Meinungsäußerung kommt; bekräftigt, dass Anonymität und Verschlüsselung wesentliche Instrumente für die Ausübung der demokratischen Rechte und Freiheiten, für die Förderung des Vertrauens in die digitale Infrastruktur und Kommunikation und für den Schutz der Vertraulichkeit von journalistischen Quellen sind; erkennt an, dass Verschlüsselung und Anonymität die notwendige Privatsphäre und Sicherheit schaffen, um das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung im digitalen Zeitalter wahrzunehmen, und weist erneut darauf hin, dass bei freiem Zugang zu Informationen notwendigerweise sichergestellt werden muss, dass die personenbezogenen Daten, die die Bürger beim Surfen hinterlassen, geschützt werden; nimmt zur Kenntnis, dass Verschlüsselung und Anonymität auch zu Missbräuchen und Fehlverhalten führen können und es schwierig machen, kriminelle Tätigkeiten zu verhindern und Ermittlungen durchzuführen, worauf von für Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung zuständigen Beamten hingewiesen wird; weist darauf hin, dass Einschränkungen von Verschlüsselung und Anonymität im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt werden müssen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die in dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 22. Neutralität gegenüber allen nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Parteien ist demnach ein Wesensmerkmal aller Verwaltungsarbeit im demokratischen Rechtsstaat, ein Fundament unserer Demokratie. unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung. weist erneut auf die wichtige Rolle öffentlich-rechtlicher Rundfunksender für den Erhalt des Medienpluralismus hin, wie sie im Protokoll Nr. Neutralität kann ja nichts anderes sein als Multiperspektivität. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in den USA public broadcasting genannt. Append an asterisk (, Other sites managed by the Publications Office. Februar und vom 24. Oktober 2017 uneingeschränkt unterstützen; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Meldemechanismen zugänglich, sicher und geschützt sind und dass die Behauptungen von Hinweisgebern und investigativen Journalisten professionell untersucht werden; betont, dass der rechtliche Schutz von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen insbesondere auf dem Recht der Öffentlichkeit auf den Erhalt dieser Informationen beruht; betont, dass einer Person nicht allein deshalb der Schutz entzogen werden darf, weil sie Tatsachen falsch eingeschätzt hat oder die angenommene Bedrohung für das öffentliche Interesse nicht eingetreten ist, sofern diese Person zum Zeitpunkt der Meldung stichhaltige Gründe dafür hatte, an die Richtigkeit der Behauptung zu glauben; hebt hervor, dass Personen, die den zuständigen Behörden wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, nicht als Hinweisgeber gelten sollten und die Schutzmaßnahmen daher für sie nicht gelten sollten; hebt weiterhin hervor, dass jede Person, der durch die Meldung oder Offenlegung falscher oder irreführender Informationen geschadet wird, das Recht haben sollte, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen; bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Maßnahmen zu verabschieden, durch die die Vertraulichkeit der Informationsquellen gewahrt und so Diskriminierungen und Drohungen vorgebeugt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. Wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Diskurs fördert". Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Meinungsvielfalt in der ARD – ZAPP Talk, Durchgezappt: SWR zieht China-Doku zurück, ZAPP: Lübcke-Prozess, Extinction Rebellion, 70 Jahre ARD: Klare Vergangenheit, unklare Zukunft. unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie sei der Meinung, es gäbe Beiträge, „bei denen ich mit dem … ARD in der Region – ZAPP Talk, Ausgewogen? in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Meinungsfreiheit grundlegende Menschenrechte und unabdingbare Voraussetzungen für eine umfassende persönliche Entfaltung und die aktive Beteiligung von Personen an einer demokratischen Gesellschaft, für die Verwirklichung der Grundsätze von Transparenz und Rechenschaftspflicht und für die Wahrung anderer Menschenrechte und Grundfreiheiten sind; in der Erwägung, dass Pluralismus untrennbar mit Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verbunden ist; in der Erwägung, dass das Recht, sich zu informieren und informiert zu werden, Teil der grundlegenden demokratischen Werte ist, auf denen sich die Europäische Union gründet; in der Erwägung, dass die Bedeutung pluralistischer, unabhängiger und vertrauenswürdiger Medien als Hüter und Überwacher der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann; in der Erwägung, dass Freiheit, Pluralismus und Unabhängigkeit der Medien wesentliche Bestandteile des Rechts auf freie Meinungsäußerung sind; in der Erwägung, dass die Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen, indem sie Missstände öffentlich machen und gleichzeitig dazu beitragen, Bürger zu unterrichten und ihre Rolle zu stärken, indem sie ihr Verständnis des aktuellen politischen und sozialen Umfelds verbessern und ihre bewusste Beteiligung am demokratischen Leben fördern; in der Erwägung, dass diese Rolle so umfassend definiert werden sollte, dass sie auch Online- und Bürgerjournalismus sowie die Arbeit von Bloggern, Internetnutzern, in den sozialen Medien tätigen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern umfasst und so die heutige Medienrealität widerspiegelt, die sich tiefgreifend geändert hat, wobei gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre geachtet werden muss; in der Erwägung, dass Netzneutralität ein wesentlicher Grundsatz für ein offenes Internet ist; in der Erwägung, dass Fake News, Cyber-Mobbing und die Verbreitung intimer Aufnahmen aus Rache („Revenge Porn“) in unseren Gesellschaften zunehmend Grund zur Sorge geben, insbesondere unter jungen Menschen; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Falschmeldungen und Desinformationen in sozialen Medien oder auf Suchwebsites die Glaubwürdigkeit herkömmlicher Medien wesentlich beeinträchtigt, wodurch wiederum ihre Fähigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird, als Kontrollinstanz zu fungieren; in der Erwägung, dass staatliche Stellen nicht nur die Verpflichtung haben, die Freiheit der Meinungsäußerung nicht einzuschränken, sondern auch die positive Verpflichtung, durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen Rahmen zu schaffen, der der Entwicklung freier, unabhängiger und pluralistischer Medien förderlich ist; in der Erwägung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 2 und 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niemals genutzt werden darf, um Meinungsäußerungen zu verteidigen, die gegen das Übereinkommen und die Erklärung verstoßen, beispielsweise Hetze oder Propaganda, die auf Vorstellungen oder Theorien der Überlegenheit einer Rasse, einer Gruppe von Personen einer Hautfarbe oder einer ethnischen Gruppe beruhen und mit denen versucht wird, Rassenhass und Diskriminierung in irgendeiner Form zu rechtfertigen oder zu fördern; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen die Pflicht haben, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der öffentlichen Medien zu schützen, insbesondere als Akteure, die demokratischen Gesellschaften und nicht den Interessen der amtierenden Regierung dienen; in der Erwägung, dass die Behörden auch sicherstellen müssen, dass die Medien die geltenden Gesetze und Vorschriften beachten; in der Erwägung, dass aktuelle politische Entwicklungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen Nationalismus und Populismus im Aufwind sind, zu zunehmendem Druck auf und Bedrohungen von Journalisten geführt haben, was zeigt, dass die Europäische Union die Freiheit und den Pluralismus der Medien sicherstellen, fördern und verteidigen muss; in der Erwägung, dass dem Europarat zufolge die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangenen Verbrechen gegen und Misshandlungen von Journalisten schwerwiegende und abschreckende Auswirkungen auf die Freiheit der Meinungsäußerung haben; in der Erwägung, dass die Gefahr von unangemessener Einflussnahme und ihre Häufigkeit zu einem stärkeren Gefühl der Angst unter Journalisten, Bürgerjournalisten, Bloggern und anderen Akteuren in diesem Bereich führt, was ein hohes Maß an Selbstzensur nach sich ziehen kann und gleichzeitig das Recht der Bürger auf Information und Beteiligung untergräbt; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung im September 2016 darauf hinwies, dass Regierungen verpflichtet sind, den Journalismus nicht nur zu achten, sondern auch dafür zu sorgen, dass Journalisten und ihre Quellen bei Bedarf durch starke Gesetze, die Strafverfolgung von Tätern und umfassende Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden; in der Erwägung, dass Journalisten und andere Medienakteure in der Europäischen Union immer noch mit Gewalt, Bedrohungen, Schikane oder öffentlicher Anprangerung zu kämpfen haben, hauptsächlich aufgrund ihrer Ermittlungstätigkeiten zum Schutz öffentlicher Interessen vor Machtmissbrauch, Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder kriminellen Tätigkeiten; in der Erwägung, dass die Garantie der Sicherheit von Journalisten und anderen Medienakteuren eine Voraussetzung ist, damit sie ihre Rolle wahrnehmen und ihre Fähigkeit zur angemessenen Information der Bürger und zur wirksamen Beteiligung an der öffentlichen Debatte uneingeschränkt nutzen können; in der Erwägung, dass nach Angaben der Plattform des Europarats zur Förderung des Schutzes des Journalismus und der Sicherheit von Journalisten mehr als die Hälfte aller Fälle von Missbrauch gegen Angehörige der Medienberufe von staatlichen Akteuren begangen werden; in der Erwägung, dass investigativer Journalismus als Form der Bürgerbeteiligung und als Akt rechtschaffener Bürgerschaft gefördert und durch Kommunikation, Lernen, Bildung und Schulung unterstützt werden sollte; in der Erwägung, dass die radikale Entwicklung des Mediensystems, das rasche Wachstum der Online-Dimension des Pluralismus der Medien und die wachsende Bedeutung von Suchmaschinen und Plattformen der sozialen Medien als Nachrichtenquellen für die Förderung der freien Meinungsäußerung, für die Demokratisierung der Nachrichtenerzeugung durch die Einbeziehung der Bürger in die öffentliche Debatte und dafür, eine wachsende Anzahl von Nutzern von Informationen zu Erzeugern von Informationen zu machen, sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance darstellen; in der Erwägung, dass die Konzentration der Macht von Medienkonglomeraten, Plattformbetreibern und Internet-Mittlern und die Kontrolle über Medien durch große Wirtschaftsunternehmen und politische Akteure jedoch möglicherweise schädlich für den Pluralismus der öffentlichen Debatte und den Zugang zu Informationen sind und Auswirkungen auf die Freiheit, Integrität, Qualität und redaktionelle Unabhängigkeit von Druck- und Rundfunkmedien haben; in der Erwägung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass Suchmaschinen, Plattformen sozialer Medien und andere High-Tech-Giganten die Vorschriften des digitalen Binnenmarkts in der EU achten, beispielsweise in Bezug auf Datenschutz in der elektronischen Kommunikation und Wettbewerb; in der Erwägung, dass Journalisten direkten, unmittelbaren und ungehinderten Zugang zu Informationen öffentlicher Verwaltungen benötigen, damit sie Behörden ordentlich zur Rechenschaft ziehen können; in der Erwägung, dass durch das Untersuchungsrecht und durch Hinweisgeber erhaltene Informationen einander ergänzen und beide für die Fähigkeit von Journalisten, ihren Auftrag wahrzunehmen und im öffentlichen Interesse zu handeln, von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Journalisten einen möglichst umfassendsten Rechtsschutz benötigen, um solche Informationen von öffentlichem Interesse im Rahmen ihrer Arbeit zu nutzen und zu verbreiten; in der Erwägung, dass das Recht, Informationen von öffentlichen Verwaltungen anzufordern und zu erhalten, in der Europäischen Union weiterhin uneinheitlich und unvollständig ist; in der Erwägung, dass dem Mediensektor in jeder demokratischen Gesellschaft eine entscheidende Rolle zukommt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit dem gleichzeitigen Wachstum von Plattformen der sozialen Medien und anderen High-Tech-Giganten und sehr ungleich verteilten Werbeeinnahmen zu einer beträchtlichen Zunahme von prekären Arbeitsverhältnissen und sozialer Unsicherheit der Medienakteure – einschließlich unabhängiger Journalisten – geführt haben, was eine drastische Abnahme der professionellen und sozialen Standards und Qualitätsstandards im Journalismus zur Folge hatte, die sich negativ auf ihre redaktionelle Unabhängigkeit auswirken kann; in der Erwägung, dass die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle des Europarats das Entstehen eines digitalen Duopols angeprangert hat, bei dem auf Google und Facebook 2016 bis zu 85 % des gesamten Marktwachstums für digitale Werbung entfielen, wodurch die Zukunft von über herkömmliche Werbung finanzierten Medienunternehmen wie kommerziellen Fernsehsendern, Zeitungen und Zeitschriften, die eine wesentliche kleinere Zielgruppe erreichen, gefährdet wird; in der Erwägung, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Erweiterungspolitik die Pflicht hat, die vollständige Einhaltung der Kopenhagener Kriterien einschließlich der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit zu verlangen, und dass die EU daher mit höchsten Standards in diesem Bereich mit gutem Beispiel vorangehen sollte; in der Erwägung, dass Staaten, die der EU beigetreten sind, über die EU-Verträge und die Charta der Grundrechte der EU dauerhaft und unmissverständlich an die Menschenrechtsverpflichtungen gebunden sind und dass die Achtung der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit in den EU-Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Kontrolle unterliegen sollte; in der Erwägung, dass die EU auf internationalem Parkett nur dann glaubwürdig sein kann, wenn Presse- und Medienfreiheit innerhalb der Union selbst gewahrt und eingehalten werden; in der Erwägung, dass bei Untersuchungen beständig festgestellt wird, dass Frauen in Mediensektoren, insbesondere in kreativen Rollen, in der Minderheit sind und dass sie auf Ebene der hochrangigen Entscheidungsträger deutlich unterrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Studien zur Beteiligung von Frauen im Bereich Journalismus zu dem Schluss kommen, dass das Geschlechterverhältnis zwischen Berufsanfängern im Bereich Journalismus zwar einigermaßen ausgewogen ist, bei der Verteilung der Verantwortung über Entscheidungen jedoch ein beträchtliches geschlechterspezifisches Ungleichgewicht festzustellen ist; in der Erwägung, dass die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des EUV, die die Achtung dieser Grundsätze sicherstellen, mittels positiver Maßnahmen zur Förderung der Freiheit und des Pluralismus der Medien und zur Förderung der Qualität, des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Informationen umgesetzt werden (positive Freiheit), aber auch die Möglichkeit der Nichtveröffentlichung durch öffentliche Behörden erfordern, um schädliche Aggression zu vermeiden (negative Freiheit); in der Erwägung, dass unrechtmäßige und willkürliche Überwachung, insbesondere in großem Maßstab, nicht vereinbar ist mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten, unter anderem dem Recht auf freie Meinungsäußerung – zu dem auch die Pressefreiheit und der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen gehören – und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Datenschutz; in der Erwägung, dass Internet und soziale Medien bei der Verbreitung von Hetze und Radikalisierung, die zu gewalttätigem Extremismus führen, eine entscheidende Rolle spielt, indem illegale Inhalte verbreitet werden, wovon insbesondere junge Menschen nachteilig betroffen sind; in der Erwägung, dass die Bekämpfung solcher Phänomene eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren auf allen Ebenen der Regierungsführung (lokal, regional und national) sowie mit der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft erfordert; in der Erwägung, dass wirksame Gesetze und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie Maßnahmen, durch die Hetze und gewalttätiger Extremismus bekämpft und verhindert werden sollen, immer den aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen unterliegen sollten, damit keine Konflikte mit dem Schutz der freien Meinungsäußerung entstehen; in der Erwägung, dass – wie schon der Europarat festgestellt hat – die Meldung von Missständen ein wesentlicher Aspekt der freien Meinungsäußerung ist und von entscheidender Bedeutung dafür ist, Unregelmäßigkeiten und Fehlverhalten aufzudecken und zu melden und demokratische Rechenschaftspflicht und Transparenz zu stärken; in der Erwägung, dass die Meldung von Missständen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, bei der Untersuchung, Ermittlung und Veröffentlichung von Korruptionsfällen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft und bei der Aufdeckung von Steuervermeidungssystemen privater Unternehmen eine wichtige Informationsquelle darstellt; in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz von Hinweisgebern auf Ebene der EU sowie auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Förderung einer Kultur, in der die wichtige Rolle von Hinweisgebern in der Gesellschaft anerkannt sind, Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wirksamkeit einer solchen Rolle sind; in der Erwägung, dass investigativer Journalismus im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft in der EU als Instrument im Interesse des Gemeinwohls besondere Beachtung und finanzielle Unterstützung erhalten sollte; in der Erwägung, dass aus den Erkenntnissen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus hervorgeht, dass die Konzentration des Eigentums an Medien weiterhin sehr hoch ist und dass dies ein beträchtliches Risiko für die Vielfalt der in Medieninhalten dargestellten Informationen und Standpunkte darstellt; in der Erwägung, dass die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten und die Arbeit der Organe und Einrichtungen der EU ebenfalls unter die Kriterien von Pluralismus und Freiheit der Medien fallen sollte, genau wie die Berichterstattung der nationalen Nachrichten, und mehrsprachig erfolgen sollte, um möglichst viele EU-Bürger zu erreichen; Use quotation marks to search for an "exact phrase".